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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Juni/Juli 2014

Umsatzsteuer im Handwerk: Grundlegende Neuregelungen zum § 13b UStG bei Bauleistungen

Zum Urteil des BFH vom 22. August 2013 und zum Schreiben der Finanzverwaltung vom 5. Februar 2014

Ausgangslage:

Die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Auftraggeber (Leistungsempfänger) erfolgt grundsätzlich dann, wenn der beauftragte Unternehmer und der Auftraggeber Bauleistungen erbringen.

Bauleistungen sind Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirken. Es muss eine Substanzerweiterung, -verbesserung, -beseitigung oder-erhaltung bewirkt werden. So sind selbst Reparaturleistungen ab einem Nettobetrag über 500 EUR laut Finanzverwaltung regelmäßig als Bauleistungen anzusehen. Reine Lieferungen wie der Verkauf von Baumaterial ohne dessen Einbau sind jedoch keine Bauleistungen. Ebenso ist die bloße Gestellung von Personal und/oder Werkzeug keine Bauleistung.

In der Vergangenheit hat sich der beauftragte Unternehmer in der Praxis insbesondere durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG „nachweisen“ lassen, dass auch sein Auftraggeber Bauleistungen erbringt. Er hat dann die Rechnung ohne Umsatzsteuer gestellt.

Bei Unsicherheiten bezüglich des Umsatzsteuerausweises wurde oftmals zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart, wer die Umsatzsteuer schuldet.

Diese Vorgehensweise ist seit dem 15. Februar 2014 nach neuester Rechtsprechung und Meinung der Finanzverwaltung überholt!

§ 13b UStG kommt nur noch dann zur Anwendung, wenn der Auftraggeber die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einerBauleistungverwendet.

Im Folgenden sollen vier beispielhafte Fälle die neue Rechtslage verdeutlichen. Darüber hinaus soll den betroffenen Unternehmern aufgezeigt werden, welche beträchtlichen Risiken mit der Anwendung des § 13b UStG verbunden sein können, wenn sich der Auftragnehmer nicht im Vorfeld entsprechend absichert.


Fall 1: Die Bauleistung wird vom Auftraggeber für sein Betriebsgrundstück verwendet

Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ist als Bauleister tätig, da er sein Geld mit der Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden verdient. Nun lässt er sich von einem Heizungsinstallateur eine neue Heizung auf seinem Betriebsgrundstück einbauen. Er verwendet die Bauleistung des Heizungsinstallateurs also für sein betriebliches Grundstück.

Die Rechnung des Heizungsinstallateurs muss zwingend mit Umsatzsteuer gestellt werden, da der Auftraggeber die bezogene Leistung nicht seinerseits für eine eigene Bauleistung verwendet, sondern „lediglich“ für sein betriebliches Grundstück. Auch wenn der Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegte, wäre dies ohne Bedeutung. § 13b UStG darf nicht angewendet werden.


Fall 2: Die Bauleistung wird vom Auftraggeber für Vermietungsumsätze verwendet

Ein Elektriker, der im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit Bauleistungen erbringt beauftragt einen Malerbetrieb für sein Vermietungsobjekt Malerarbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber verwendet die Bauleistung also für sein Vermietungsobjekt und nicht für eine eigene Bauleistung.

Die Rechnung des leistenden Malerbetriebs muss zwingend mit Umsatzsteuer gestellt werden, da der Auftraggeber die bezogene Leistung (hier: Malerarbeiten) nicht seinerseits für eine eigene Bauleistung verwendet. Auch wenn der Auftraggeber (der Elektriker) eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegte, wäre dies ohne Bedeutung. § 13b UStG darf nicht angewendet werden.


Fall 3: Die Bauleistung wird vom Auftraggeber seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet

Ein Bauunternehmer, der sich auf Sanierungsarbeiten spezialisiert hat, erbringt an einen Generalunternehmer Sanierungsarbeiten an einem Bauwerk. Der Generalunternehmer verwendet diese Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung an den Bauherren.

Da der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt und der Auftraggeber diese bezogene Bauleistung auch für eine eigene Bauleistung verwendet, ist § 13b UStG anzuwenden. Die Rechnung des sanierenden Subunternehmers muss ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Generalunternehmer (Leistungsempfänger) gestellt werden.


Fall 4: Bauleistungen an Bauträger, die gleichzeitig auch als Generalunternehmer tätig sind

Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) ist sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig. Als Bauträger erbringt er keine Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern liefert Grundstücke. Als Generalunternehmer erbringt er hingegen Bauleistungen.

Die Rechnung des leistenden Unternehmers darf also nur dann ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ausgestellt werden, wenn der Auftraggeber diese Leistung wiederum für seine Tätigkeit als Generalunternehmer verwendet.

Es muss also zuvor vom Auftraggeber ausdrücklich erklärt werden, ob er die bezogene Bauleistung seinerseits für eine Bauleistung verwenden wird oder nicht. Am besten wird dies bereits im Werkvertrag schriftlich festgehalten.

Liegt ein solcher Nachweis bei einer Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer nicht vor, setzt sich der beauftragte Subunternehmer dem Risiko aus, nach erfolgter Betriebsprüfung dem Finanzamt die Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Das Finanzamt würde dann aus dem in Rechnung gestellten Nettobetrag die Umsatzsteuer herausrechnen. Die Marge des Subunternehmers würde dann mehr als empfindlich beschnitten. Es ist somit festzustellen, dass das Haftungsrisiko für die Umsatzsteuer allein beim beauftragten Subunternehmer (Leistungserbringer) liegt.


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