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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Oktober/November 2013

Aktuelles zur privaten Kfz-Nutzung durch einen Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Kfz auch privat, ist diese private Nutzung zu versteuern.

Im ersten Schritt sind alle Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen wie Benzin, Versicherungen, Kfz-Steuer, Reparaturkosten und die Absetzung für Abnutzung („Abschreibung“) oder Leasingraten absetzbar.

Wie wird jedoch im zweiten Schritt der Teil der Fahrzeugkosten ermittelt, der einkommensteuerlich zu versteuern ist oder mit andern Worten „nicht abgesetzt“ werden kann? Hier kommen zwei unterschiedliche Ermittlungswege in Betracht: Die sog. 1%-Methode oder das Führen eines Fahrtenbuches mit dem die exakte Kilometerleistung nachgewiesen wird, die auf die betrieblichen Fahrten entfällt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 u. 3 EStG).

Die 1%-Methode ermittelt die private Nutzung hingegen pauschal. 1% des Bruttolistenpreises (inkl. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung wird pro Monat als nicht abziehbare private Nutzung behandelt. Dieser Bruttolistenpreis liegt i. d. R. über dem tatsächlichen Kaufpreis.1 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden mit 0,03% je Entfernungskilometer angesetzt.

Bei einem günstig angeschafften (gebrauchten) Kfz bei dem die Abschreibungen und damit meist im Ergebnis auch die gesamten tatsächlichen Fahrzeugkosten gering ausfallen, ist der fiktiv ermittelte private Nutzungsanteil unverhältnismäßig hoch, da der Bruttolistenpreis ein von den tatsächlichen Fahrzeugkosten unabhängiger Wert ist.

Die 1%-Methode hat andererseits den Charme, dass sämtliche Privatfahrten abgegolten sind. Voraussetzung für die Anwendung der 1%-Methode ist der Nachweis, dass die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50% beträgt. Bei Handwerkern des Baugewerbes kann auf einen solchen Nachweis verzichtet werden. Beim Halten von mehreren betrieblichen Fahrzeugen gilt dies jedoch nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung (BMF-Schr. v. 18.11.2009, Rn. 5).

Insbesondere bei einer betrieblichen Nutzung von deutlich über 50% kann es steuerlich lohnend sein, ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichwohl besteht das Risiko, dass das Finanzamt das Fahrtenbuch aufgrund formeller Mängel verwirft und den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Methode ermittelt. Die strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (z.B. BFH v. 01.03.2012).

Werden mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, nimmt das Finanzamt grundsätzlich an, dass alle (!) Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Würde das Kfz tatsächlich zu 100% betrieblich genutzt, könnte nur ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch einen steuerlichen Schaden abwenden, der durch die Anwendung der 1%-Methode droht. Eine wichtige Ausnahme, die oft auch bei Handwerkern greift, schafft jedoch Abhilfe: Kfz, die für eine Privatnutzung ungeeignet sind - wie z.B. sog. Werkstattwagen - bleiben von einer Versteuerung verschont (BMF-Schr. v. 15.11.2012).




1 Den Bruttolistenpreis als Grundlage im Rahmen der 1%-Methode heranzuziehen begegnet laut Bundesfinanzhof keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil v. 13. 12.2012).
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