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Magazin der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach Februar/März 2014

Die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

Darlehen zwischen nahen Angehörigen bzw. Familienangehörigen haben den Charme, sich außerhalb der Bankenwirtschaft finanzielle Mittel auf vergleichsweise unbürokratischem Wege beschaffen zu können. Im Familienverbund können sich zudem steuerliche Vorteile ergeben, wenn die steuerliche Entlastung beim Darlehensnehmer größer ist als die steuerliche Belastung beim Darlehensgeber.


In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die zu entrichtenden Zinsen vom Darlehensnehmer steuerlich geltend gemacht werden können. Dies ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen erfüllt werden. Mit seinem Urteil vom 22. Oktober 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung zusammengefasst. So ist zu prüfen, ob

  1. die Pflichten von Darlehensnehmer und Darlehensgeber klar und eindeutig vereinbart sind und
  2. entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich durchgeführt wurden sowie
  3. die Vereinbarungen fremdüblich sind, also so auch unter fremden Dritten getroffen worden wären.


Wird ein Darlehen jedoch zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern wie z. B. Maschinen gewährt (Investitionsdarlehen), gelten laut BFH großzügigere Maßstäbe. Einzelne Klauseln des Darlehensvertrags, die zwischen Fremden unüblich sind (z. B. das Fehlen von Sicherheiten), können durch andere Vereinbarungen (z. B. höhere Zinssätze bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit) ausgeglichen werden, solange gewährleistet ist, dass Chancen und Risiken aus dem Vertragsverhältnis in gleicher Weise verteilt sind.

Bei Investitionsdarlehen sei entscheidend, ob der Vertrag auch wie vereinbart durchgeführt wurde. Dies bedeutet konkret, dass Zinsen wie vereinbart - ggf. erst nach einigen Jahren - auch tatsächlich gezahlt werden müssen.

In dem hier stark vereinfachten Urteilsfall kaufte der Sohn, der zu diesem Zeitpunkt eine Bäckerei als Einzelunternehmen betrieb, von seinem Vater Betriebsinventar. Am selben Tag gewährte der Vater dem Sohn ein Darlehen über die aus dem Kaufvertrag resultierende Bruttokaufpreisforderung. Weiter sah der Darlehensvertrag vor, dass

  • die beidseitige Kündigungsfrist sechs Monate beträgt,
  • Sicherheiten nicht bestellt werden,
  • das Darlehen mit 8% verzinst wird und
  • die Zinsen dem Darlehen zum Ende des Jahres zugeschlagen werden. Tatsächliche Zinszahlungen erfolgten in den ersten Jahren nicht.


Das Finanzgericht war wie das Finanzamt der Auffassung, dass das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf.

Insbesondere sei laut BFH eine Kündigungsfrist von lediglich sechs Monaten unschädlich, sofern der Schuldner nicht zwingend auf die Darlehensgewährung durch diesen Gläubiger angewiesen sei. Zudem sei es bei einer Verzinsung oberhalb derer von öffentlichen Anleihen nicht naheliegend, dass der Darlehensgeber – zumindest so lange die Bonität des Schuldners unverändert bleibt – eine kurzfristige Kündigung anstrebt.

Das Fehlen von Sicherheiten sei laut BFH ebenfalls kein Grund die steuerliche Anerkennung zu verweigern. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages stünde der Darlehensforderung ein Gegenwert (hier: Betriebsinventar) gegenüber. Zudem würde das Fehlen einer Sicherheit durch die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit (hier: sechs Monate) ausgeglichen.

Auch das Stehenlassen der Zinsen zum Ende des Jahres würde nach der Auffassung des BFH nicht ausreichen das Darlehensverhältnis als unüblich zu klassifizieren und folglich steuerlich nicht anzuerkennen. Wenn der Darlehensvertrag auch dazu diene dem Darlehensgeber eine gut verzinsliche Geldanlage zu bescheren, müsse das breite Spektrum von alternativen Geldanlagen bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit herangezogen werden. Zinsen nicht auszuzahlen, sondern stehen zu lassen sei von diesem Spektrum abgedeckt und als fremdüblich anzusehen.


Info Box zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

  • Großzügigere Maßstäbe bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von Investitionsdarlehen
  • Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage sind in den Fremdvergleichsmaßstab einzubeziehen
  • Tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung ist entscheidend
  • Fazit: Gestaltungsspielraum bei Darlehensverträgen zwischen Familien-angehörigen vergrößert sich durch BFH-Urteil deutlich, jedoch bleibt Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten



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